Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen 

 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
 
Der Verein führt den Namen DEUTSCHER HIGHLAND GAMES VERBAND e.V. (Abkürzung: DHGV). Der Sitz des Vereins ist Kempen / Niederrhein. Er ist beim Amtsgericht Krefeld im Vereinsregister 3818 eingetragen. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. 
 
§ 2 Vereinszweck und Grundsätze des DHGV 
 
Der DHGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Highland Games und historischer Sportarten. 
Der DHGV ist parteipolitisch und konfessionell neutral und antirassistisch. 
Der DHGV bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports. 
 
§ 3 Selbstlosigkeit 
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 
§ 4 Verwendung von Vereinsmitteln 
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
 
 
§ 5 Personenbegünstigung 
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
 
§ 6 Aufgaben des DHGV 
 
Der DHGV fördert und unterstützt seine Vereine und Verbände in allen fachlichen Fragen. Seine Aufgaben sind insbesondere: 
1. Aus- und Weiterbildung von Schieds- und Wettkampfrichtern, soweit diese nicht von den jeweiligen Landesverbänden übernommen wird. 
 
2. Förderung und Pflege der Jugendarbeit. 
 
3. Bekämpfung und Ahndung des Doping sowie Eintreten für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel unterbinden. 
 
4. Die Highland Games und historische Sportarten im In- und Ausland zu vertreten und alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zum allgemeinen Wohl der Mitglieder, auf der Grundlage echten Sportgeistes, zu
regeln. 
 
5. Für alle, Highland Games und historische Sportarten treibenden Mitgliedsverbänden und Vereine, eine einheitliche Regelauslegung zu gewährleisten. 
 
6. Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften auf nationaler und internationaler Ebene. Das Nähere regelt die Wettkampfordnung (WKO). 
 
7. Schulung und Förderung der Spitzenkönner. 
 
§ 7 Ehrenamtliche Mitarbeit der gewählten Mitglieder 
 
Die gewählten Mitglieder der Verbandsorgane arbeiten ehrenamtlich. Anstehende Auslagen werden den Mitgliedern im Rahmen der Finanzordnung ersetzt; dazu können auch Aufwandsentschädigungen gehören. 
 
§ 8 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen 
 
1. Der DHGV regelt seinen Geschäftsbereich durch Beschlüsse und Entscheidungen seiner Organe. 
Auf der Grundlage dieser Satzung gibt sich der DHGV folgende Ordnungen: 
 
– Geschäftsordnung für das Präsidium; 
– Finanzordnung; 
– Gebührenordnung; 
– Reisekostenordnung; 
– Jugendordnung; 
– Rechts- und Strafordnung; 
– Anti-Doping-Ordnung (ADO); 
– Wettkampfordnung; 
– Kampfrichter- und Kampfrichterausbildungsordnung; 
– Ehrungsordnung 
 
2. Diese Ordnungen werden von den nach dieser Satzung zuständigen Organen verabschiedet und anschließend für alle Mitglieder verbindlich. 
 
 
 

II. Mitgliedschaft 

 
§ 9 Mitglieder 
 
1. Ordentliche Mitglieder sind: 
 
– Landesverbände, die Highland Games und historische Sportarten betreibende Vereine aufnehmen; und 
– eingetragene Vereine, die Highland Games und historische Sportarten betreiben,       sofern sie vom Finanzamt als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sind, sowie 
– gewählte Mitglieder des Präsidiums. 
 
2. Als außerordentliche Mitglieder werden Einzelpersonen geführt. 
 
Außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass Einzelpersonen beim Verbandstag und bei den Fachtagungen kein Stimmrecht haben. 
 
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft 
 
Die Mitgliedschaft ist beim DHGV schriftlich zu beantragen. Vereine beantragen ihre Mitgliedschaft über ihren Landesverband. Wenn es keinen Landesverband gibt, beantragen die Vereine ebenso wie Einzelpersonen ihre Mitgliedschaft direkt beim DHGV. 
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Präsidiumsmitglied. Eine Entscheidung hat innerhalb von vier Wochen, vom Tag des Eingangs bei der DHGV – Geschäftsstelle, zu erfolgen. 
Gegen eine ablehnende Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung an das Präsidium gegeben. Die Berufung hat schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach Eingang des ablehnenden Bescheids zu erfolgen. 
Die Mitgliedschaft dauert mindestens bis zum Ende des laufenden Jahres. Sie beginnt immer mit dem Monat, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wird. 
 
§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft 
 
1. Die Mitgliedschaft im DHGV erlischt 
 
– durch Auflösung, 
– durch Austritt, 
– durch Ausschluss und 
– wenn in einem Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit in der jeweiligen Fassung der §§51ff. AO nicht mehr erfüllt sind. 
 
2. Löst sich ein Verein oder ein Landesverband auf, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ende des Monats, in welchem dem DHGV die Auflösung mitgeteilt wird. 
 
3. Der Austritt kann nur zum Ende des Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss in jedem Fall schriftlich bis zum 30. September ( Poststempel ) der DHGV – Geschäftsstelle mitgeteilt werden. Erfolgt keine Kündigung, so setzt sich die Mitgliedschaft stillschweigend um ein weiteres Jahr fort. 
 
4. Scheidet ein Landesverband aus, so kann an seiner Stelle für das betreffende Gebiet ein neuer Verband aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Verbandstag. 
 
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Empfehlung des Rechtsausschusses des DHGV durch Beschluss des Präsidiums. Ausschließungsgründe sind: 
– Handlungen, die sich gegen den DHGV, seine Zwecke und Aufgaben und sein Ansehen richten und die in besonderem Maße die Belange des Sports schädigen 
– grober Verstoß gegen die Satzung und die Ordnungen des DHGV sowie wiederholte Verstöße gegen die Anti-Doping-Ordnung 
 
 
 
Nichtbeachtung der Beschlüsse der Organe des DHGV 
 
Ein Mitglied kann ferner aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es: 
 
– einer kriminellen oder rechtsstaatsfeindlichen Organisation angehört bzw. nachweislich angehörte, 
– den fälligen Halbjahres- oder Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht binnen angemessener Frist zahlt 
– innerhalb oder außerhalb des Vereins dessen Ruf schädigt oder seine satzungsmäßige Arbeit erheblich und nachhaltig behindert. 
 
Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat der 
Verbandstag angerufen werden. 
Erfolgte der Ausschluss entsprechend der Vorgaben der Anti-Doping-Ordnung, tritt an Stelle des Verbandstages das Deutsche Sportschiedsgericht. Oberste Entscheidungsinstanz in diesem Falle ist der Court of Arbitration for Sport (CAS). 
 
 
§ 12 Ordnungsbefugnis und Gerichtsbarkeit 
 
1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im DHGV erstreckt sich dessen Ordnungsbefugnis und Gerichtsbarkeit auf die beigetretenen Landesverbände und Vereine sowie auf die Einzelmitglieder der Vereine. 
Die beigetretenen Vereine übertragen insoweit ihre Ordnungsbefugnis und Gerichtsbarkeit über ihre Einzelmitglieder auf den DHGV. 
Bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Ordnung können sich Verfahren auch gegen Trainer, Ärzte, Betreuer und sonstiges Hilfspersonal erstrecken, die nicht Einzelmitglieder des DHGV sind. 
 
2. Gegen Mitglieder des DHGV (Landesverbände und Vereine), gegen Amtsträger des DHGV oder seiner Mitglieder, sowie nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes 1 gegen Einzelmitglieder der beigetretenen Vereine können folgende Strafmaßnahmen verhängt werden: 
 
a) Verweis; 
 
b) Geldbuße bis zu 2.500,00 € gegen Landesverbände und Vereine und bis zu 500,00 € gegen Einzelpersonen. 
 
c) Wettkampfsperre 
– bis zur Dauer von 1 Kalenderjahr 
– in Dopingfällen siehe DOSB – Empfehlungen für Zulassungssperren 
 
d) Ausschluss von sonstigen Veranstaltungen des DHGV (z.B. Trainingslager, nicht jedoch vom Verbandstag), und von der Benützung von Einrichtungen des DHGV bis zur Dauer von 1 Jahr. 
 
e) Beschließen Mitgliedsorganisationen oder übergeordnete Organisationen des Deutschen Olympischen Sportbundes Strafmaßnahmen gegen Mitglieder des DHGV und / oder dessen Einzelmitglieder, so gelten diese auch für den Bereich des DHGV und zwar auch dann, wenn der Betroffene erst nach der Bestrafung sich der Ordnungsbefugnis und Gerichtsbarkeit des DHGV unterwirft. 
 
f) Befristete oder dauernde Aberkennung der Fähigkeit zur Ausübung eines
Amtes im DHGV oder in einem angeschlossenen Landesverband. 
 
g) Auferlegung von Gebühren sowie notwendigen Kosten und Auslagen eines Verfahrens. 
 
3. Voraussetzung für die Verhängung von Strafmaßnahmen ist der Nachweis, dass der Betroffene 
 
a) gegen die Bestimmungen oder verbindlichen Anordnungen des DHGV trotz Abmahnung oder 
b) gegen die anerkannten Grundsätze sportlichen Verhaltens gröblich verstoßen oder 
c) Gegen die Anti-Doping-Ordnung 
verstoßen oder 
d) das Ansehen des DHGV oder seiner Mitglieder schuldhaft schwerwiegend 
geschädigt hat. 
 
4. Weitere Einzelheiten regelt die Rechts– und Strafordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
§ 13 Ehrenmitglieder 
 
Auf Antrag des Präsidiums können vom Verbandstag Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenpräsidenten oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Ehrenordnung. 
 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 14 Rechte der Mitglieder 
 
1 Die Mitglieder regeln innerhalb ihrer Bereiche alle, die mit Highland Games zu-sammenhängenden Fragen selbstständig, soweit nicht der DHGV zuständig ist. 
 
2 Die Landesverbände sind berechtigt, durch ihren Vertreter an den Beratungen der Organe des DHGV nach Maßgabe ihrer Befugnisse und bei der Fassung von Beschlüssen mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben. 
 
3 Ordentliche Mitglieder können Anträge an den Verbandstag stellen, wobei Vereine ihre Anträge über ihren Landesverband einreichen müssen. 
 
§ 15 Pflichten der Mitglieder 
 
Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, 
1 die Satzung und Ordnungen des DHGV sowie die von den Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen; 
2 der DHGV – Geschäftsstelle auf Anforderung stets Angaben jeder Art aus ihrem Zuständigkeitsbereich einzureichen; 
3 der DHGV – Geschäftsstelle jede Veränderung im Landesverband bzw. in den Mitgliedsvereinen einzureichen; 
4 beauftragte Vertreter des DHGV – Präsidiums an ihren Verbandstagen bzw. Vereinsversammlungen sowie Sportveranstaltungen teilnehmen zu lassen und Ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen; 
 
5 ihren Zahlungen fristgerecht nachzukommen; 
6 keine Vereine bzw. deren Mitglieder am Sportgeschehen teilnehmen zu lassen, wenn 
a. der Verein seine Bestandserhebungen für das laufende Kalenderjahr nicht abgegeben hat. Den Abgabetermin setzt die Geschäftsstelle fest. 
b. der Verein seinen DHGV – Jahresbeitrag nicht bezahlt oder andere Forderungen des DHGV noch offen stehen, beispielsweise Überziehung der Zahlungsfrist bei Rechnungen. Dies gilt ebenso für die Landesverbände. 
 
 
 

IV. Haushalt und Finanzen 

 
§ 16 Kassenführung 
 
Das Präsidium ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. In diesem Haushaltsplan müssen die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufgeführt sein. Mittel des Bundes sind gesondert auszuweisen. 
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, bei sparsamster Geschäftsführung, ausschließlich für Zwecke des Sports zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen. 
Für jedes Geschäftsjahr ist über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen. 
Die von den Verbandstagen gewählten Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und dem Verbandstag bzw. dem Hauptausschuss zu berichten. Die Kassenprüfer haben das Recht, während des Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. 
 
§ 17 Beiträge und Einnahmen 
 
Der DHGV erhebt Beiträge und erzielt Einnahmen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Verbandstag. 
Weitere Einzelheiten regelt die Gebührenordnung. 
 
 
 

V. Die Organe des DHGV 

 
§ 18 Die Organe des DHGV sind 
 
1 der Verbandstag; 
2 das Präsidium; 
3 der Rechtsausschuss 
 
§ 19 Der Verbandstag 
 
Der DHGV tritt einmal im Jahr zu einem Verbandstag zusammen. Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder seinem Vizepräsidenten. Die Einberufung erfolgt schriftlich
durch das Präsidium unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens sechs Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 
Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung nach § 22 BGB. Der Verbandstag ist öffentlich, wenn das Präsidium nicht anders beschließt. Der Verbandstag ist bei ordentlicher Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder und Delegierten beschlussfähig. 
 
§ 20 Zusammensetzung des Verbandstages 
 
Der Verbandstag setzt sich wie folgt zusammen: 
 
1 dem Präsidium; 
2 den Vorsitzenden der Landesverbände bzw. deren Vertreter; 
3 den Delegierten der Landesverbände und Vereinen. 
 
§ 21 Stimmrecht 
 
Das Stimmrecht ist wie folgt festgelegt: 
1 Jedes Präsidiumsmitglied hat eine nicht übertragbare und personenbezogene Stimme. 
2 Jeder Vorsitzende eines Landesverbandes, der ordentliches Mitglied ist, bzw. sein Vertreter, hat eine Stimme. 
3 Jeder Landesverband erhält für je angefangene 30 Mitglieder über 18 Jahre eine Stimme. (Grundlage ist die letzte Bestandserhebung) 
4 Jeder Verein erhält für je angefangene 8 Mitglieder über 18 Jahre eine Stimme. (Grundlage ist die letzte Bestandserhebung) 
 
Eingetragene Vereine, die keinen Landesverband angehören, können vom Präsidium zu fiktiven Landesverbänden zusammengefasst werden. Maßgeblich dafür sind die Grenzen der Landessportbünde bzw. Landessportverbände. 
Delegiertenstimmen sind innerhalb des eigenen Landesverbandes und Vereines übertragbar. Ein Delegierter darf aber maximal nur 2 Stimmen abgeben. Mitglieder des Präsidiums sowie die Landesvorsitzenden oder ihre Vertreter dürfen zusätzlich zu ihrer persönlichen Stimme eine Stimme als Delegierter abgeben. Die Anzahl der Stimmen ist je Person auf zwei Stimmen begrenzt. Die Anzahl der Stimmen je Landesverband und je Verein sind auf 5 Stimmen begrenzt. Die Delegierten sind namentlich zu erfassen. Stimmrecht haben nur die Vertreter und Delegierten der Landesverbände und Vereine, die ihren Beitragsverpflichtungen gegenüber dem DHGV nachgekommen sind. 
Mitglieder des Präsidiums können an Wahlen zum Präsidium nur teilnehmen, wenn sie Delegierte ihres Landesverbandes oder ihres Vereines sind. 
 
§ 22 Aufgaben des Verbandstages 
 
Die Aufgaben des Verbandstages sind insbesondere: 
 
1 Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, der Kassenprüfer und des     Rechtsausschusses; 
2 Entlastung der Mitglieder des Präsidiums und des Rechtsausschusses;
3 Neuwahlen; 
4 Beschlussfassung über eingereichte Anträge; 
5 Änderung der Satzung 
6 Genehmigung und Änderung der Ordnungen nach § 6 dieser Satzung; 
7 Entscheidung und Beratung wichtiger Fragen des Verbandes; 
8 Ernennung von Ehrenmitgliedern 
 
§ 23 Abstimmung und Wahlen 
 
Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Dasselbe gilt für Wahlen. Im Allgemeinen wird offen abgestimmt. Die Wahlen während des Verbandstages erfolgen ebenfalls offen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 
 
§ 24 Anträge 
 
Anträge an den Verbandstag können gestellt werden durch 
 
– die ordentlichen Mitglieder; 
– den Jugendausschuss; 
– das Präsidium. 
 
Die Anträge müssen vier Wochen vor dem Verbandstag schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Änderungs- oder Gegenanträge sind, nur als Dringlichkeitsanträge gehandelt werden. Anträge auf Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. 
Spätestens zwei Wochen vor dem Verbandstag sind alle eingegangenen Anträge den Landesverbänden, den Vereinen und den Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis zu bringen. 
 
§ 25 Außerordentlicher Verbandstag 
 
Das Präsidium kann außerordentliche Verbandstage einberufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 der Landesverbände bzw. 1/3 der Vereine dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordern. 
 
§ 26 Das Präsidium 
 
1 Das Präsidium besteht aus: 
 
1 dem Präsidenten 
2 dem Vizepräsidenten 
3 dem Schatzmeister 
4 dem Schriftführer 
5 dem Sport- und Jugendwart 
6 dem Bundeshauptkampfrichter
7. dem Beauftragten für internationale Zusammenarbeit
 
2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. 
 
3 Die Wahl der unter der laufenden Nummer 1-5 aufgeführten 
Präsidiumsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. 
 
4 Der Sport- und Jugendwart ist gleichzeitig Vorsitzender der Deutschen Highland Games Jugend (DHGJ). Er wird durch die Vollversammlung der DHGJ nach der Jugendordnung gewählt. 
 
5 Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines seiner Mitglieder ( Abs. 1 lfd.  Nr. 1- 5 ), ist das Präsidium berechtigt, sich durch Zuwahl mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen. 
 
6 Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Aufgabenverteilung für die einzelnen Präsidiumsmitglieder festzulegen ist. 
 
7 Das Präsidium wird nach Bedarf vom Präsidenten formlos einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 
 
8 Das Präsidium kann bei Bedarf Arbeitsausschüsse und Kommissionen einsetzen. Diese müssen von Präsidiumsmitgliedern geleitet werden. 
 
9 Das Präsidium kann einen Geschäftsführer berufen, der alle geschäftlichen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten des DHGV zentral wahrnimmt. 
 
10 Das Präsidium übt das Gnadenrecht aus. 
 
§ 27 Der Rechtsausschuss 
 
Der Rechtsausschuss setzt sich grundsätzlich aus drei Personen zusammen: 
 
1. Dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses, der vom Verbandstag gewählt wird und der nicht dem Präsidium angehören darf. Er sollte juristisch vorgebildet sein. 
2. Zwei Beisitzern. Diese werden von den Landesverbänden mit den meisten Mitgliedern gestellt (letzte Bestandserhebung vor dem Verbandstag). 
Bei der Zusammensetzung des Rechtsausschusses können sich bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Ordnung abweichende Regelungen ergeben (siehe Anti-Doping-Ordnung). 
Der Vorsitzende des Rechtsausschusses berät das Präsidium in Rechtsfragen. 
Weitere Einzelheiten regelt die Rechts- und Strafordnung des DHGV, gegebenenfalls in Verbindung mit der Anti-Doping-Ordnung des DHGV. 
 
§ 28 Protokolle 
 
Über alle Verbandstage sind Protokolle anzufertigen. Diese werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Gefasste Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. 
 
 
§ 29 Ehrungen 
 
Das Präsidium kann für besondere sportliche Leistungen aktiver Sportlerinnen und Sportler auf nationaler und internationaler Ebene Ehrungen vornehmen. Desgleichen können Personen geehrt werden, die sich um die Highland Games oder historische Sportarten verdient gemacht haben. Die Ehrungen können auf Vorschlag eines
Landesverbandes oder des Präsidiums vorgenommen werden. 
 
 
 
§ 30 Wählbarkeit 
 
Aktives und passives Wahlrecht innerhalb des DHGV haben alle das 18. Lebensjahr vollendete Mitglieder eines dem DHGV angeschlossenen Vereins, sofern die Voraussetzungen nach § 15 erfüllt sind. 
Das passive Wahlrecht wird für die Präsidiumsmitglieder insofern eingeschränkt, dass diese zusätzlich das uneingeschränkte aktive Wahlrecht für den deutschen Bundestag besitzen müssen. 
Nicht anwesende Personen können gewählt werden, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und ihr schriftliches Einverständnis zur Wahl vorliegt. 
 
§ 31 Satzungsänderungen 
 
Satzungsänderungen können nur vom Verbandstag beschlossen werden. Sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
 
§ 32 Auflösung des DHGV 
 
1 Der DHGV kann nur durch einen Beschluss des Verbandstages aufgelöst werden. Der Beschlussantrag auf Auflösung muss in der Tagesordnung, die sechs Wochen vor dem Verbandstag zu versenden ist, aufgeführt sein. 
2 Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine 3/4 Mehrheit aller Stimmberechtigten des Verbandstages erforderlich. 
3 Im Falle der Auflösung des DHGV oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke steht, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, das Vermögen dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) zur Verfügung, mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen im Sinne der Satzung unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden. 
 
Inkrafttreten: 
Die Satzung des DHGV wurde am 01.03.2008 in Hohenweiden auf dem Verbandstag verabschiedet. Letzte Änderung am: 28.10.2011